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Allgemeine Geschäftsbedingungen der gibGREINER für München, Berlin und Zürich 

Dr.-Ing. GREINER Ingenieurberatung, Gesellschaft für Projektmanagement mbH 

(Stand: 01.09.2003)

 

1. Geltung der Vertragsbedingungen 

In allen Vertragsbeziehungen in denen die GIB Dr.-Ing. GREINER Ingenieurberatung Gesellschaft für Projektmanagement mbH (nachfolgend: gibGREINER) für einen Auftraggeber Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verbindung mit:


der Preis- und Konditionenliste für die Überlassung und Pflege von GRANID oder


den Preisen und Konditionen des Seminarkataloges für Schulungen und Coaching der Software GRANID

Etwa vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn gibGREINER Vertragsleistungen ausführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben. Die Annahme der gibGREINER Leistungen durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf widersprechende AGB’s. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie durch gibGREINER schriftlich anerkannt sind. In diesen Fällen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.

2. Vertragsinhalte 

Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen mit gibGREINER sind im wesentlichen folgende vergütungspflichtigen Leistungen:


Beratungen, Gutachten, Untersuchungen, und sonstige Consultingaufträge;


delegierbare Projektmanagement/-controlling Aufgaben des Auftraggebers;


Verkauf von Lizenzen an der Software GRANID


Installation der Software GRANID und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;


fachliche und technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software GRANID beim Auftraggeber;


Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Umgang mit der Software GRANID entsprechend den Vorgaben des jeweils gültigen Seminarkataloges;


Leistungen aus Pflegeverträgen;


Hostingleistungen für die Software GRANID;

Die von gibGREINER unter den nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen sind im Einzelnen in der jeder vertraglichen Vereinbarung beiliegenden Leistungsbeschreibung detailliert und abschließend aufgeführt.

3. Vertragsanbahnung und Vertragsschluss 

3.1 Von gibGREINER dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Konzepte, Vorschläge, Testprogramme) sind geistiges Eigentum der gibGREINER (vgl. Ziff. 9); sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser AGB, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel der Ziff. 13.

3.2 Leistungsbeschreibungen, Kalkulationen und Angebote sollen es dem Auftraggeber er-möglichen, über die grundsätzliche Zustimmung zu den vertraglichen Vereinbarungen intern zu entscheiden und sind freibleibend. Ein nicht befristet verbindliches Angebot verliert spätestens 6 Wochen nach dem Tag der Absendung eine etwa entstandene Bindungswirkung, wenn es bis dahin nicht angenommen wurde, oder im Angebot eine abweichende Frist definiert wurde.

3.3 Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von gibGREINER für den Vertragsinhalt maßgeblich.

3.4 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von gibGREINER begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch gibGREINER. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von gibGREINER.

4. Vertragsbindung 

4.1 Auftraggeber und gibGREINER arbeiten auf der Basis gegenseitigen Vertrauens und wechselseitiger Unterstützung zusammen. Es besteht Einigkeit, dass die Zusammenarbeit im beidseitigen Interesse ist. Fristsetzungen müssen (außer in Einzelfällen) zumindest 12 Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.

4.2 Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz oder Minderung statt Leistung) muss stets unter Fristsetzung angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.

4.3 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang müssen schriftlich erfolgen.

4.4 Über die schon erbrachten Leistungen wird, wenn nicht anders vereinbart, nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziff. 7 abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 13

5. Leistungserbringung 

5.1 Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. gibGREINER kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten.

5.2 Auch wenn Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein gibGREINER seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektleiter von gibGREINER Vorgaben machen, nicht aber unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

5.3 Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig entweder durch den ihm von gibGREINER als Ansprechpartner benannten Mitarbeiter, oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

5.4 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann gibGREINER Protokolle bzw. Gesprächsnotizen fertigen. Diese werden dem Auftraggeber zur Prüfung zugeleitet. Etwaige Einsprüche dazu sind innerhalb von 14 KT anzumelden.

5.5 gibGREINER entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Es können auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung eingesetzt werden. gibGREINER steht für deren Verschulden wie für eige-nes Verschulden ein.

Anspruch auf Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters hat der Auftraggeber nur , wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesen Fällen hat gibGREINER jedoch das Recht den Mitarbeiter aus wichtigem Grund auszutauschen, z.B. im Falle einer Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit gibGREINER.

5.6 gibGREINER und der Auftraggeber sind sich dessen bewusst, dass Softwareprogramme nach dem Stand der Technik und Wissenschaft in der Praxis nicht völlig fehlerfrei entwickelt werden können. Soweit durch gibGREINER Softwareprogramme zu entwickeln, anzupassen oder zu liefern sind, sind daher stets nur solche Softwareprogramme geschuldet, die nicht wesentlich mehr und keine wesentlich anderen Fehler enthalten, als dies marktüblich ist.

5.7 Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und dürfen auch selbständig abgerechnet werden. Abweichungen der Software oder der sonstigen Leistungen von der ursprünglichen Vereinbarung sind zulässig, sofern sie die vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllen oder übertreffen. Dies insbesondere dann, wenn die ursprünglich vereinbarte Software nicht mehr lieferbar ist.

5.8 Terminangaben sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich deren Verbindlichkeit zugesagt wurde, unverbindlich und stellen nur einen annähernden Leistungszeitraum dar.

5.9 Wenn gibGREINER auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch unverschuldete Umstände in der Ausführung behindert ist, gelten Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. gibGREINER wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.

6. Mitwirkung des Auftraggebers 

6.1 Zum Erbringen der Leistungen am Ort des Auftraggebers ist gibGREINER auf die Unterstützung und Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung stellt.

6.2 Des weiteren wird der Auftraggeber gibGREINER alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen, die aus Sicht von gibGREINER zum Erbringen der vertraglichen Vereinbarung erforderlich sind. Abweichungen hiervon sind im Detail gesondert vertraglich zu vereinbaren.

6.3 Wenn es für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch gibGREINER erforderlich ist, sorgt der Auftraggeber für eine Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben von gibGREINER.

6.4 Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für gibGREINER und eine Adresse sowie E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei gibGREINER. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.

6.5 gibGREINER verpflichtet sich, die eigenen Mitarbeiter sowie von ihr beauftragte Dritte entsprechend den Anforderungen des Auftrages bzw. Projektes so zu koordinieren, dass die beauftragten Leistungen sowohl in qualitativer Hinsicht, als auch im Hinblick auf einen vereinbarten Terminplan erbracht werden können.

Der Auftraggeber übernimmt die Koordination von eigenen Mitarbeitern und von ihm beauftragten Dritten, deren Lieferungen und Leistungen mit dem Auftrag bzw. Projekt in unmittelbarem oder mittelbaren Verhältnis stehen. Er sorgt auch dafür, dass diese beim Erbringen ihrer Lieferungen und Leistungen gegenüber gibGREINER so kooperieren, dass gibGREINER nicht behindert oder beeinträchtigt wird.

6.6 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter von gibGREINER immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

6.7 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.

6.8 Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

7. Vergütung 

Für die vertraglich vereinbarten Leistungen erhält gibGREINER eine Vergütung.

Die Vergütung richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Konditionen bzw. nach den jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste für:


die Überlassung und Pflege von GRANID


Schulungsseminare GRANID.

7.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer; soweit Teilzahlungen vereinbart sind, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung maßgebend.

7.2 Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet gibGREINER Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugzinssatzes.

Für den Fall, dass der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät, ist gibGREINER berechtigt, die weiteren Leistungen unbeschadet weitergehender Rechte solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber Zahlung geleistet hat. Darüber hinaus kann gibGREINER die Durchführung noch ausstehender Leistungen wahlweise davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe bevorschusst oder für die noch ausstehende Vergütung eine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Großbank auf erstes Anfordern bereit stellt.

7.3 Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage der bei gibGREINER üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.

7.4 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von gibGREINER berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.

7.5 gibGREINER kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsbeziehung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsabschluß Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann gibGREINER eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.

7.6 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von gibGREINER nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die nicht mit dem Vertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte abtreten.

8. Änderungen und Erweiterungen des Vertragsgegenstandes 

Sollten sich während einer vertraglich vereinbarten Leistungserbringung Änderungen der Leistungsvorgaben ( z.B. Art der Problemstellung, Zielsetzung der angestrebten Lösung) ergeben oder sollte sich herausstellen, dass zur Durchführung der Leistungen bzw. zur Erreichung der angestrebten Lösung weitere Leistungen erforderlich werden, die zur Zeit der Erstellung des Angebotes und der Festlegung des Vertragsgegenstandes für keinen Partner erkennbar waren, sind die Partner gegenseitig verpflichtet, eine einvernehmliche Anpassung des Vertragsgegen-standes und der Vergütung schriftlich herbeizuführen.

Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges verlangt. gibGREINER verpflichtet sich, solche geänderten Leistungen durchzuführen, sofern diese von dem Leistungsprogramm gibGREINER insgesamt erfasst sind.

8.2 In den vorgenannten Fällen wird gibGREINER den Auftraggeber nach Feststellung der Voraussetzungen unverzüglich schriftlich informieren und ihm Vorschläge zur Anpassung des Vertragsgegenstandes auf der Basis der im Vertrag vorgesehenen Vergütungsregelung unterbreiten. Die bis dahin vereinbarten Termine und Fristen zum Erbringen der Leistungen werden um den Zeitraum zwischen Zugang der Mitteilung und dem Zeitpunkt der vereinbarten Anpassung des Vertragsgegenstandes verlängert.

8.3 Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

8.4 Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, ist gibGREINER nicht verpflichtet, die zusätzlichen und oder geänderten Leistungen zu erbringen. In diesem Fall kann jeder Partner die vertragliche Vereinbarung unter Einhalten der in Ziff. 4 vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages stellt der Auftraggeber gibGREINER wirtschaftlich gleich wie bei Durchführung des Vertrages.

8.5 Für alle zusätzliche Leistungen oder Nachträge im Sinne der vorgenannten Absätze gelten die gesamten Bestimmungen des zuerst abgeschlossenen Hauptvertrages, soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden.

9. Rechte 

9.1 Der Auftraggeber hat an den im Rahmen des Projektes von gibGREINER gefertigten Arbeitsergebnissen wie z.B. Gutachten, Vorgehensmodelle, Softwareprogramme, Entwürfe, Aufstellungen oder ähnliche Arbeitsergebnisse ein einfaches Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke; anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

9.2 Wenn und soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte entstehen, verbleiben diese bei gibGREINER. Gleiches gilt ausnahmslos, soweit gibGREINER eigene Methoden, Ergebnisse, Softwareprogramme oder ähnlich schützbares Know-how einsetzt, hinsichtlich aller hiervon für gibGREINER bestehenden gewerblichen Schutzrechte.

10. Treuepflicht, Geheimhaltung, Datenschutz 

10.1 Die Partner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben, oder Maßnahmen gleich welcher Art mittelbar oder unmittelbar zu betreiben, die Mitarbeiter des anderen Partners in diesem Sinne ermuntern oder die zu einem Beschäftigungsverhältnis führen können. Diese gegenseitige Treuepflicht gilt auch nach Beendigung des Projektes für einen Zeitraum von zwei Jahren fort.

10.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von gibGREINER gehören auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.

Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, schriftlich über die Rechte von gibGREINER an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.

Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

10.3 gibGREINER beachtet die Regeln des Datenschutzes. Soweit gibGREINER Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch gibGREINER.

11. Abnahme 

11.1 Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann gibGREINER entsprechende Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken.

11.2 Enthält die vertragliche Vereinbarung die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann gibGREINER für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

11.3 Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

11.4 gibGREINER beseitigt die laut Ziff. 11.3 gerügten Mängel in einer der Schwere des jeweiligen Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Werktagen. Im übrigen gilt Ziff. 11.3 entsprechend.

11.5 Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlagen und nach Ziff. 4 die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziff. 13.

12. Gewährleistung 

12.1 gibGREINER leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte - sonst die gewöhnliche - Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.

12.2 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt 12 Monate nach Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber oder, falls eine Abnahme nicht stattfindet, 12 Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit von gibGREINER (gem. § 309 Nr. 8b BGB).

12.3 Bei der Erstellung von kundenspezifischen Programmmodulen für die Software GRANID oder der Anpassung der Standardsoftware GRANID beginnt die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, sobald gibGREINER die Funktionsfähigkeit des Programms durch Testergebnisse nachgewiesen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber Ansprüche auf Mängelbeseitigung nur, wenn die gemeldeten Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgabe aufgezeigt werden können.

12.4 Der Auftraggeber hat Mängel immer in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.

Der Auftraggeber hat gibGREINER, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen und insbesondere auf Wunsch von gibGREINER einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden sowie die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um eine Mängelbeseitigung zu ermöglichen.

12.5 Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen die gibGREINER erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß Ziff. 7 in Rechnung gestellt.

13. Haftung 

13.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet gibGREINER Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die gibGREINER eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;

in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 250.000,-- pro Schadensfall, insgesamt beschränkt auf die Versicherungsdeckung der Haftpflichtversicherung.

darüber hinaus: soweit gibGREINER gegen die auftretenden Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung

13.2 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 13.1 gelten nicht nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.3 Für alle Ansprüche gegen gibGREINER auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

14. Schlussvorschriften 

14.1 Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen gelten als nicht getroffen.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einer vertraglichen Vereinbarung ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.

14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.

14.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingung ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.


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